AGB

AGB als PDF

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der air-lab GmbH

 

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Unsere Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Nebenleistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

1.2 In Anzeigen, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Notwendige Modelländerungen oder Änderungen bleiben auch dann gemäß § 315 BGB vorbehalten.

 

1.3 Firmendaten in unserer Datenverarbeitung dienen ausschließlich Geschäftszwecken und werden nur entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet.

 

1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

 

2. Preise

2.1 Preise verstehen sich inkl. Verpackung ab Werk des Verkäufers.

2.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ benannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet (zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer). Bei wesentlichen Kostenerhöhungen, zum Beispiel für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ist der vereinbarte Preis entsprechend deren Einfluss angemessen anzupassen.

 

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Der Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Bestellers stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

 

3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft; Verbrauchern steht ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten, auch aus anderen Verträgen, voraus.

 

3.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens von 8% über jeweiligem Basiszinssatz unbeschadet weiterer Verzugsforderungen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.

 

3.4 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort  fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, außerdem – ohne zurückzutreten – die Weiterveräußerung und -verwendung von Vorbehaltsware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Waren verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Waren können wir durch freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller gutschreiben.

 

3.5 Unser Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beträgt mindestens 30% des Preises ohne Nachweispflicht, unbeschadet der Nachweisung eines geringeren Schadens durch den Besteller. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

 

 

4. Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

4.1 Alle Waren sind Vorbehaltswaren und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Saldoforderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

 

4.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an neuer Sache oder Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an neuer Sache oder Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die er für uns unentgeltlich verwahrt.

 

4.3 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er die Zahlungsbedingungen einhält, mit der Maßgabe veräußern, dass Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 4.5 auf uns übergehen.

 

4.4 Der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit  Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder sonstiger Verträge gleich.

 

4.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch Kontokorrentforderungen, werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentums.

 

4.6 Der Besteller darf Forderungen bis zu unserem Widerruf einziehen, zu dem wir aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt sind. Auf unser Verlangen muss er seine Abnehmer im Falle des Widerrufs sofort – wenn wir dies nicht selbst tun – von der Abtretung unterrichten und uns zur Einziehung verlangte Auskünfte und Unterlagen übergeben. Der Besteller verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger weiter, bei einem von uns behaupteten Eigentumsvorbehalt oder verlängerten Eigentumsvorbehalt jedwede Information über die Verarbeitung und Veräußerung der Ware, welche zur Verfolgung unseres Eigentumsvorbehaltes, verlängerten Eigentumsvorbehaltes bzw. der Vorauszession und daraus resultierender Rechte und Ansprüche zweckdienlich ist, unverzüglich zu erteilen.

 

4.7 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab.

 

4.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter bezüglich der Ware. Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen uns nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware. Hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung unberührt. Der Besteller ist in diesem Falle zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet.

 

4.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

4.10 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und alle vorgenannten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

 

 

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

5.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Lagerort der Ware, für die Zahlung gilt Kirchhundem  als Erfüllungsort.

 

5.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Kirchhundem. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

 

5.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Warenkauf.

 

 

6. Lieferzeiten

6.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Fristen und Termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Sie verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seine Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – nicht erfüllt, zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.

 

6.2 Die Lieferfrist bei Abrufaufträgen beginnt mit dem Datum des Abrufs. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

 

6.3 Bei Lieferverzug kann der Besteller – sofern ihm ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von maximal je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht eingebaut werden konnte.

 

6.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, über die in der obigen Ziff. 3 genannten Grenzen hinausgehen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Rücktritt des Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist nur möglich, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

6.5 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

6.6 Zum Termin versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen; andernfalls können wir sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen. Wird die Ware nicht sofort abgerufen, sind wir berechtigt dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien unbenommen.

 

6.7 Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrung, Ausschuss werden wichtiger Bauteile, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die wir oder unsere Vorlieferanten nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Bestellern unverzüglich Anzeige zu machen, sofern wir uns auf einen leistungsbefreienden Umstand berufen.

 

 

7. Gefahrübergang und Annahme

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Transportschäden sind bei Warenempfang schriftlich vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Sie können ansonsten von uns zurückgewiesen werden.

 

7.2 Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

7.3 Wir schließen für alle Waren eine Transportversicherung gegen die üblichen Transportrisiken als Bestandteil der Transportkosten die durch den Besteller zu tragen sind ab. Bei Abholung ist eine Versicherung durch uns nicht möglich.

 

7.4 Der Besteller hat die Sendung abzuwarten und abzuladen, andernfalls erfolgt nach unserer Wahl, Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wartezeiten gehen zu seinen Lasten.

 

7.5 Der Besteller kann die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

7.6 Die Rücknahme von Verpackung und Zubehörteilen ist ausgeschlossen.

 

 

8. Sachmängel

8.1 Ist der gelieferte Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einem Sachmangel behaftet, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder durch Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung durch uns erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine Frist in Länge der ursprünglichen Lieferfrist angemessen ist.

 

8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 2 Jahre. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

 

8.3 Sachmängel sind unverzüglich schriftlich vom Besteller zu rügen.

 

8.4 Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen können nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.

 

8.5 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Gibt der Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit, oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Umfang und Kosten eigener Nachbesserungsarbeiten sind in jedem Falle vor ihrer Ausführung mit uns abzustimmen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Selbstkosten des Aus- und Einbaus, sowie, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Ausgenommen sind Kostenerhöhungen, die darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferungsort (Versandanschrift) verbracht wurde. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritte, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Der Einbau fremder Komponenten bzw. die Veränderung unserer Komponenten führt zum Erlöschen dieses Gewährleistungsanspruchs.

 

8.6 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Rücktritts- oder ein Minderungsrecht zu.

 

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.

 

8.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Versandanschrift des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen zu Lasten von uns getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.

 

8.10 Für Schadensersatzansprüche gilt darüber hinaus abschließend Ziff. 9 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

 

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

 

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

 

9.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.2 Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

9.4 Der Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen.

 

 

10. Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

 

11. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

Im Interesse laufender technischer Verbesserungen behalten wir uns Änderungen vor.

 

Stand 01.01.2013

 

air-lab GmbH

Zum Eulenbruch 10 & 12

D - 57399 Kirchhundem

 

Tel

Fax

 

 

info@air-lab.de

 

+49 (0) 2764 261 35 - 0

+49 (0) 2764 261 35 - 20